Häufige Fragen zum Heilpraktiker für Psychotherapie

Hier findest du Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Heilkundeerlaubnis, die amtsärztliche Überprüfung und den Berufseinstieg – kompakt und auf dem aktuellen Stand.

1   Die Heilkundeerlaubnis – Grundlagen

Der Heilpraktiker für Psychotherapie darf grundsätzlich psychotherapeutisch mit seelisch oder psychosomatisch kranken Menschen arbeiten, aber auch mit Menschen in Lebensschwierigkeiten und Sinnkrisen.

Er muss in der Lage sein, eine psychiatrische Diagnose zu stellen und zu entscheiden, ob der Patient bei ihm behandelt werden kann und darf. Besteht eine schwere, gefährdende Störung, muss der HPP den Patienten abgeben bzw. für eine Klinikaufnahme sorgen.

Selbständig heißt: auf eigene Rechnung und Verantwortung, ohne ärztliche Aufsicht und Weisung.

Psychotherapie heißt: ausschließlich mit psychischen Mitteln – keine körperlichen Untersuchungen, keine Arzneimittel. Das grenzt den HPP vom Heilpraktiker (groß) ab.

Als Heilkunde heißt: mit dem Ziel, Krankheiten zu erkennen, zu behandeln, zu lindern oder zu verhüten. Das ist die rechtliche Trennlinie zur erlaubnisfreien Beratung.

Er darf keine körperlichen Untersuchungen oder Therapien durchführen – dazu gehört auch das Verabreichen von Arzneien, keine Muskeltests oder Blutdruckmessungen. Im Prinzip darf der HPP seine Patienten nicht anfassen, es sei denn, es handelt sich um eine Körperpsychotherapie.

25 Jahre alt, deutschsprachig, frei von ansteckenden Krankheiten und Süchten, einwandfreier Leumund, Hauptschulabschluss. Wünschenswert – aber keine Voraussetzung – ist eine psychotherapeutische Ausbildung oder Erfahrung in der Arbeit mit psychisch Kranken.

Das Heilpraktikergesetz gibt es in dieser Form nur in Deutschland. Ein oder zwei Kantone in der Schweiz erkennen den Berufsstand an. Alle anderen europäischen Länder kennen diesen Berufsstand auf gesetzlicher Grundlage nicht.

Im Allgemeinen kann nur mit privaten Zusatzversicherungen abgerechnet werden – und auch das nur, wenn die Versicherungsbedingungen eine Psychotherapie durch Nicht-Approbierte zulassen. Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH).

Nun kann man eine Praxis eröffnen. Die Berufsbezeichnung sollte den tatsächlichen Tätigkeitsschwerpunkt widerspiegeln und darf den geschützten Begriff „Psychotherapeutin" nicht enthalten. Mögliche Bezeichnungen: Praxis für Psychotherapie, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Gesprächstherapie.

Die Faktenlage: Ein 2024 veröffentlichtes empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen hat erneut Reformbedarf festgestellt. Verschiedene Kammern setzen sich seit Jahren für die Abschaffung der beschränkten Heilpraktikererlaubnis ein. Der politische Druck ist real. Eine offizielle Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums zur Abschaffung liegt derzeit nicht vor.

Die rechtliche Einordnung: Gesetzlich beschlossen ist nichts. Eine Abschaffung wäre ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Wer die Erlaubnis heute bereits hat, genießt Bestandsschutz – diese Erlaubnis bleibt in jedem Reformszenario gültig.

Die praktische Einschätzung: Reformen sind wahrscheinlicher als eine vollständige Abschaffung – etwa strengere Qualitätsstandards oder eine verpflichtende Ausbildung. Das wäre für gut ausgebildete HPP eher ein Vorteil.

Fazit: Wer jetzt die Überprüfung ablegt, trifft eine fundierte Entscheidung – und hat im Falle einer Reform den rechtlichen Bestandsschutz auf seiner Seite.

2   Was ist erlaubt – und was nicht

Nein. Verbotslisten gibt es nicht – und Erlaubnislisten auch nicht. Was es gibt, ist ein Prinzip aus drei Aspekten:

Sorgfaltspflicht: Können und Grenzen kennen – die beste Behandlung für diesen Menschen im Blick haben.

Haftungsrecht: Im Zweifel muss ich beweisen, dass ich nach den Regeln der ärztlichen Kunst gearbeitet habe.

Lege artis: Diese Regeln sind aufgeschrieben – in den Behandlungsleitlinien der Fachgesellschaften.

Dieselbe Diagnose – etwa eine depressive Episode – kann bei zwei Menschen eine völlig andere Ausgangslage bedeuten: je nach Schweregrad, Vorgeschichte und Ressourcen. Die Entscheidung, ob und wie ich arbeite, ist eine andere. Das ist Sorgfaltspflicht in der Praxis.

Approbierte Psychotherapeuten durchlaufen ein mehrjähriges Studium und eine staatlich geregelte Ausbildung. Der Heilpraktiker für Psychotherapie erlangt die Erlaubnis durch eine amtsärztliche Überprüfung – der Weg ist kürzer und niedrigschwelliger, setzt aber voraus, dass man die fachlichen Anforderungen eigenverantwortlich erfüllt.

Im Arbeitsfeld unterscheiden sie sich ebenfalls: Approbierte Psychotherapeuten arbeiten im Krankenkassensystem und benötigen eine diagnostizierbare Störung als Behandlungsgrundlage. Als HPP kann man beides: psychische Erkrankungen behandeln – und mit Menschen in Lebenskrisen, Sinnfragen oder Persönlichkeitsentwicklung arbeiten, ohne dass eine Diagnose vorliegen muss. Als HPP rechnet man als Selbstzahlerpraxis ab.

Erlaubt sind: „Ich arbeite psychotherapeutisch", „therapeutische Praxis", „Gesprächstherapie".

Was nicht geht: sich „Psychotherapeutin" nennen. Das ist ein gesetzlich geschützter Titel nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG), der die Approbation voraussetzt. Wer das auf der Website schreibt, riskiert eine Abmahnung mit erheblichen Kostenfolgen.

Ja. Als HPP darf man grundlegende testpsychologische Verfahren einsetzen – z. B. Fragebögen zur Schweregradeinschätzung bei Depression oder orientierend bei Verdacht auf ADHS. Man kann eine Arbeitshypothese formulieren und dann gezielt weiterverweisen.

Im institutionellen Kontext – Kliniken, Beratungsstellen – fragt man in der Regel nach einem akademischen Abschluss in einem einschlägigen Fach. Die Heilkundeerlaubnis allein öffnet diese Türen in der Regel nicht.

Ausnahmen gibt es – insbesondere bei humanistischen Verfahren in spezialisierten Einrichtungen. Der direkteste Weg in die selbständige Arbeit ist die freie Praxis.

Ja. Wer psychotherapeutisch arbeiten möchte, ohne psychische Erkrankungen zu behandeln, kann das – in einer Selbstzahlerpraxis. Der Fokus liegt auf dem, was nicht erlaubnispflichtig ist: Beratung, Persönlichkeitsentwicklung, Lebens- und Sinnfragen, Paarberatung, Coaching.

Die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreier Beratung und erlaubnispflichtiger Heilkunde ist im Einzelfall nicht immer eindeutig. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.

Weiterführende Informationen: Ausbildung zum Heilpraktiker für Psychotherapie in Hamburg

3   Pflichten und Haftung

Sorgfaltspflicht: Können und Grenzen kennen. Die beste Behandlung für diesen Menschen im Blick haben.

Aufklärungspflicht: Klientinnen und Klienten müssen vor Beginn der Behandlung über Diagnose, Methode, voraussichtliche Dauer, Kosten und Behandlungsalternativen informiert werden.

Schweigepflicht: Alle Informationen aus dem therapeutischen Kontext unterliegen der Vertraulichkeit und dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung nicht weitergegeben werden – auch nicht an Angehörige. Ausgenommen sind Situationen mit akuter Gefahr für Leib und Leben.

Dokumentationspflicht: Im Zweifel muss man beweisen, dass man sorgfältig gearbeitet hat. Dafür braucht es die Dokumentation.

Fortbildung: Eine gesetzlich festgelegte Fortbildungspflicht besteht für HPP nicht. Fachliche Weiterbildung ist jedoch Bestandteil sorgfältiger Berufsausübung und im Haftungsfall relevant.

Supervision: Regelmäßige externe Supervision ist Bestandteil sorgfältiger Arbeit.

Praxissitz: Muss angemeldet werden – auch bei ausschließlich online erbrachter Tätigkeit.

Die Grundlage sorgfältiger Arbeit ist eine lückenlose Dokumentation. Sie ist kein bürokratischer Aufwand, sondern das wichtigste Instrument im Haftungsfall – sie belegt, dass nach den Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt wurde.

Darüber hinaus empfiehlt sich eine gezielte Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen: Sorgfaltspflicht, Aufklärungspflicht und Schweigepflicht sind keine abstrakten Begriffe, sondern tägliche Praxis. Wer diese Pflichten kennt und lebt, ist rechtlich gut aufgestellt.

Suizidalität gehört zu den klinisch anspruchsvollsten Situationen in der therapeutischen Arbeit. Als HPP besteht bei akuter Suizidgefahr eine Handlungspflicht: Das Thema muss direkt angesprochen, die Gefährdung eingeschätzt und über professionelle Hilfsangebote informiert werden – Krisentelefone, psychiatrische Notaufnahme, freiwillige Klinikaufnahme.

Liegt die Situation jenseits des eigenen Kompetenzrahmens, ist eine transparente Kommunikation gegenüber dem Klienten und eine sofortige Weiterleitung an geeignete Fachstellen erforderlich. Regelmäßige Supervision ist das geeignete Setting, um solche Grenzsituationen professionell zu reflektieren und die eigene Handlungsfähigkeit zu erhalten.

4   Die Überprüfung – Rahmen und Format

Die Überprüfung besteht aus zwei Teilen: einer schriftlichen Multiple-Choice-Prüfung und einer mündlichen Überprüfung vor einem Team des zuständigen Gesundheitsamtes. Es gibt keine Note – nur Bestanden oder Nicht bestanden.

Schriftlich: 28 Multiple-Choice-Fragen, 60 Minuten, Bestehensgrenze 75 %. In Hamburg Termine im März und Oktober. Es geht eher ums Wiedererkennen als ums Auswendiglernen.

Mündlich: 20 bis 60 Minuten vor einem Team des Gesundheitsamtes. Stil und Schwerpunkte variieren stark je nach Amt. Das Mündliche findet erst statt, wenn die schriftliche Prüfung bestanden ist. Wer das Mündliche nicht besteht, muss auch das Schriftliche wiederholen.

Vier Themenfelder: Psychiatrie, Psychotherapie, Medizin und Recht. Die vollständige Leitlinie für die Überprüfung ist auf der Website zu finden. Einen Überblick über die inhaltlichen Schwerpunkte der schriftlichen Überprüfungen seit 2020 gibt es ebenfalls dort.

Ja, erheblich. Es gibt rund 375 Gesundheitsämter in Deutschland. Was gefragt wird, wie lange die Prüfung dauert und wie viele Prüfer im Raum sitzen – das variiert stark. Die HASPP ist spezialisiert auf die mündliche Überprüfung in Hamburg. Teilnehmenden aus anderen Bundesländern empfehlen wir ein Coaching, das gezielt auf die Anforderungen des eigenen Gesundheitsamtes ausgerichtet ist.

ICD-11 ist seit 2022 in Kraft. Ein verbindlicher Umstellungstermin für die HPP-Überprüfungen steht noch nicht fest. Wer jetzt lernt, lernt ICD-10 – sollte aber die Entwicklung im Blick behalten.

Im Mündlichen kann man punkten, wenn man sagt: „Nach ICD-10 ist es so – in ICD-11 wird es so gehandhabt." Das zeigt Tiefe.

5   Vorbereitung und Lernstrategie

Der Vorbereitungskurs bietet eine umfassende Einführung in psychiatrische Störungsbilder, ihre Diagnostik und Behandlung – praxisnah und auf die Anforderungen der Überprüfung ausgerichtet. Wir bieten einen Präsenzkurs in Hamburg sowie einen Onlinekurs an.

Als Richtwert gilt: 3–6 Stunden pro Woche bis zur schriftlichen Überprüfung. Die Vorbereitung auf die mündliche Überprüfung ist zeitlich und mental anspruchsvoller – in dieser Phase geht es darum, auswendig gelerntes Wissen über einen längeren Zeitraum abrufbar zu halten. Wer das nicht gewohnt ist, sollte diese Phase nicht unterschätzen.

Eine Förderung über den Hamburger Weiterbildungsbonus ist möglich. Voraussetzung: Wohn- oder Geschäftssitz in Hamburg sowie ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit. Der Antrag muss vor Kursbeginn gestellt werden.

Bewährt hat sich eine Strategie in fünf Schritten:

1. Kennenlernen: Gesamtes Gebiet überblicken – durch einen Vorbereitungskurs oder strukturiertes Selbststudium.

2. Verstehen: Den Stoff durchdringen und Verknüpfungen herstellen. Je mehr Zusammenhänge ich verstehe, desto weniger muss ich auswendig lernen.

3. Schriftlich üben: Die alten Überprüfungsfragen der letzten fünf bis sechs Jahre kreuzen. Nicht pauken – wiedererkennen.

4. Auswendiglernen: Erst nach der schriftlichen Überprüfung beginnen. Die Leitlinie gibt den Rahmen vor – die Schwerpunkte variieren je nach Gesundheitsamt.

5. Mündlich vorbereiten: Lerngruppe, Einzelcoaching und Prüfungssimulation. Im Mündlichen merkt man sofort, ob man Verknüpfungen herstellen kann – oder nur auswendig gelernt hat.

Die schriftliche Überprüfung ist kein reines Auswendiglernen – es geht vor allem ums Wiedererkennen. Wer die alten Fragen der letzten Jahre konsequent durchgearbeitet hat, hat eine solide Grundlage.

Für die mündliche Überprüfung braucht es beides: Verstehen und Auswendiglernen. Je mehr Zusammenhänge ich verstehe – zwischen Diagnose, Symptom und Behandlung – desto sicherer sitzt das, was ich mir gemerkt habe. Im Mündlichen merkt man sofort, ob jemand Inhalte wirklich durchdrungen hat.

Prüfungsangst hat oft eine konkrete Ursache: Man weiß noch nicht genug – oder man weiß es, traut sich aber nicht zu, es spontan abrufen zu können. Beides lässt sich angehen.

Verstehen schlägt Auswendiglernen: Wer Zusammenhänge versteht, kann auch unter Druck antworten, weil er nicht abruft, sondern denkt.

Das Mündliche will geübt sein: Wer es vorher in der Lerngruppe oder einer Prüfungssimulation geübt hat, kennt das Gefühl – und geht sicherer rein.

Hilfreich ist auch die Frage: Wofür mache ich das? Was ist die Vision hinter der Überprüfung? Wenn diese Antwort klar ist, bekommt das, was gerade groß und bedrohlich wirkt, einen Rahmen.

Erst nach der schriftlichen Überprüfung. Wer zu früh beginnt, sitzt kurz vor dem Mündlichen in einer Zerreißprobe, weil das Gelernte wieder zerrinnt.

Die Leitlinie gibt den Rahmen vor – die Schwerpunkte variieren je nach Gesundheitsamt. Ein gezieltes Einzelcoaching hilft dabei, die richtigen Prioritäten zu setzen.