Der Kleine Heilpraktiker darf grundsätzlich psychotherapeutisch mit seelisch oder psychosomatisch kranken Menschen arbeiten, aber auch mit Menschen in Lebensschwierigkeiten und Sinnkrisen.
Allerdings muss eine Heilpraktikerin für Psychotherapie in der Lage sein, eine psychiatrische Diagnose zu stellen und danach zu entscheiden, ob der Patient bei Ihr überhaupt behandelt werden kann und darf.
Diese Fragestellung ist die Frage nach der „Sorgfaltspflicht“. Besteht nämlich eine schwere Störung, die für die Patienten gefährdend ist, dann muss der Heilpraktiker für Psychotherapie den Patienten abgeben bzw. dafür sorgen, dass er unter Umständen auch in einer Klinik untergebracht wird.
Zur Sorgfaltspflicht gehört auch die Frage, ob die praktizierte Psychotherapie des HP-Psych für die diagnostizierte Störung überhaupt geeignet ist oder eher eine Gefährdung darstellt (z.B. eine Körperpsychotherapie bei Psychosepatienten).